Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 147/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 8
VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG
(1) Die Vervielfältigung und Übersetzung Klassifizierter Informationen kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(3) Klassifizierte Informationen werden nur von Personen vervielfältigt oder übersetzt, die zum Zugang zu Klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind.
(4) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40132009