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Anl. 1

Fassungen
ab 01.02.2012 — BGBl. III Nr. 16/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.02.2012 BGBl. III Nr. 16/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Katar)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2012,

Typ

Vertrag – Katar

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.02.2012BGBl. III Nr. 16/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG

Abschnitt I:

  1. A
    Das/Die von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte/n Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, Linienflugdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Bestimmungspunkte:

Punkte darüber hinaus:

Punkte in Österreich

Beliebige Punkte

Punkte in Katar

Beliebige Punkte

  1. A
    Das/Die von der Regierung des Staates Katar namhaft gemachte/n Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, Linienflugdienste in beiden Richtungen auf den nach genannten Flugstrecken zu betreiben:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Bestimmungspunkte:

Punkte darüber hinaus:

Punkte in Katar

Beliebige Punkte

Punkte in Österreich

Beliebige Punkte

Abschnitt II:

  •               Die Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit ist von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren.

Abschnitt III:

  •               Das/Die von einer Vertragspartei namhaft gemachte/n Fluglinienunternehmen kann/können es auf beliebigen oder allen Flügen unterlassen, Zwischenpunkte und/oder Punkte darüber hinaus anzufliegen, vorausgesetzt die vereinbarten Flugdienste auf dieser Flugstrecke beginnen und enden im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei.

Im RIS seit

31.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012

Gesetzesnummer

20007666

Dokumentnummer

NOR40135892