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Art. 8

Fassungen
ab 01.02.2012 — BGBl. III Nr. 16/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.02.2012 BGBl. III Nr. 16/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Katar)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2012,

Typ

Vertrag – Katar

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.02.2012BGBl. III Nr. 16/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 8

NUTZUNGSGEBÜHREN

1. Keine Vertragspartei ist berechtigt, den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen höhere Nutzungsgebühren aufzuerlegen - oder deren Auferlegung zu gestatten - als jene, die ihren eigenen Fluglinienunternehmen, die ähnliche internationale Flugdienste betreiben, auferlegt sind.

2. Die besagten Gebühren dürfen nicht höher sein als die Gebühren, die Luftfahrzeugen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer jeden Vertragspartei, welche ähnliche internationale Flugdienste erbringen, auferlegt sind.

3. Die besagten Gebühren haben gerecht und angemessen zu sein und auf vernünftigen wirtschaftlichen Grundsätzen zu beruhen.

Im RIS seit

31.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012

Gesetzesnummer

20007666

Dokumentnummer

NOR40135874