Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Katar)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 16/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 9
DIREKTER TRANSITVERKEHR
Fluggäste, Gepäck und Fracht, einschließlich Post, im direkten Transitverkehr über das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, sofern sie den für diesen Zweck vorgesehenen Flughafenbereich nicht verlassen, werden lediglich einer vereinfachten Kontrolle unterzogen, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen die Gefahr widerrechtlicher Störungen wie Gewalt und Luftpiraterie sowie gelegentliche Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels. Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr sind von Zollabgaben, Gebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012
Dokumentnummer
NOR40135875