Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 148Paragraph 148
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Vollziehung
§ 148.Paragraph 148,
(1)Absatz eins,Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
des § 138 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz,des Paragraph 138, Absatz 2, vierter Satz der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz,
des § 138 Abs. 2 erster bis dritter Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,des Paragraph 138, Absatz 2, erster bis dritter Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,
des § 61 Abs. 4 erster Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,des Paragraph 61, Absatz 4, erster Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
der §§ 61 Abs. 4 letzter Satz und 104 Abs. 6 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,der Paragraphen 61, Absatz 4, letzter Satz und 104 Absatz 6, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
des § 148 Abs. 4 die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz,des Paragraph 148, Absatz 4, die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz,
der §§ 16, 36 Abs. 1 und 3, 37, 42, 44 Abs. 1, 110 Abs. 3, 138 Abs. 3 bis 5, 142 und 148 Abs. 2 und 3 die Bundesministerin für Justiz,der Paragraphen 16, 36, Absatz eins und 3, 37, 42, 44 Absatz eins, 110, Absatz 3, 138, Absatz 3 bis 5, 142 und 148 Absatz 2 und 3 die Bundesministerin für Justiz,
des § 41a Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,des Paragraph 41 a, Absatz eins und Absatz 2, letzter Satz die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
des § 41a Abs. 2 erster bis dritter Satz der Bundeskanzler,des Paragraph 41 a, Absatz 2, erster bis dritter Satz der Bundeskanzler,
der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers oder einer Bundesministerin betroffen ist, dieser Bundesminister oder diese Bundesministerin und
im Übrigen die Bundesregierung
betraut.
(2)Absatz 2,Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund von unionsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis X andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten.Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund von unionsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge römisch eins bis römisch zehn andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten.
(3)Absatz 3,Sofern der Verweis in Anhang I Teil B auf die Militärgüterliste der EU an eine neue Fassung dieser Militärgüterliste angeglichen werden soll, hat die Bundesministerin für Justiz die Fundstelle der neuen Fassung der Militärgüterliste der EU im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Sofern der Verweis in Anhang römisch eins Teil B auf die Militärgüterliste der EU an eine neue Fassung dieser Militärgüterliste angeglichen werden soll, hat die Bundesministerin für Justiz die Fundstelle der neuen Fassung der Militärgüterliste der EU im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Landesverteidigung ist im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz ermächtigt, mit obersten Behörden im Verteidigungsbereich von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten Verwaltungsübereinkommen zur Festlegung
besonderer Verfahrensregelungen über die Durchführung von bestimmten Vergabeverfahren oder
von Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz bei und des Zuganges zu Vergabeverfahren der Vertragsparteien
im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Dokumentnummer
NOR40275294