Kurztitel
Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 50/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 2012,
Typ
Vertrag - Bosnien-Herzegowina
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 63/2024zum Inkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2024,
Text
Artikel 4
(Übergabemodalitäten und Art der Beförderung)
(1) Nach Zustimmung der ersuchten Vertragspartei zur Rückübernahme ergeht eine schriftliche Mitteilung der ersuchenden Vertragspartei an die ersuchte Vertragspartei, die folgende Angaben zu enthalten hat:
Art der Beförderung bei der Rückführung (Luft oder Landweg);
Ort der Übergabe (Grenzübergangsstelle);
erforderliche Maßnahmen zur Sicherstellung der besonderen Bedürfnisse der zu überstellenden Person;
Information über Begleitung und Sicherheitsmaßnahmen, die am Ort der Übergabe zu veranlassen sind.
(2) Die Mitteilung aus dem Absatz 1 dieses Artikels erfolgt durch Übersendung des diesem Durchführungsprotokoll als Anhang I angeschlossenen Überstellungsformulars. Das Überstellungsformular wird an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei mittels Telefax oder Email spätestens zwei Arbeitstage vor dem Tag der Überstellung übermittelt.(2) Die Mitteilung aus dem Absatz 1 dieses Artikels erfolgt durch Übersendung des diesem Durchführungsprotokoll als Anhang römisch eins angeschlossenen Überstellungsformulars. Das Überstellungsformular wird an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei mittels Telefax oder Email spätestens zwei Arbeitstage vor dem Tag der Überstellung übermittelt.
(3) Falls der Termin der Überstellung wegen Formalitäten oder praktischer Hindernisse durch die ersuchende Vertragspartei verschoben wurde, wird die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei darüber sofort die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei informieren.
(4) Im Falle der Verschiebung des Überstellungstermins gemäß Absatz 3 dieses Artikels ist die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei gemäß Absatz 2 dieses Artikels verpflichtet, das Überstellungsformular zu erneuern.
(5) Falls der vereinbarte Termin der Überstellung wegen Formalitäten oder praktischen Hindernissen durch die ersuchte Vertragspartei verschoben wurde, wird die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei darüber sofort die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei informieren und einen neuen Termin vorschlagen.