Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 50/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 2012,
Typ
Vertrag - Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 63/2024zum Inkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2024,
Text
Artikel 5
(Irrtümliche Rückübernahme)
Nimmt die ersuchende Vertragspartei auf begründeten Antrag der ersuchten Vertragspartei eine rückzuführende Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass die Rückübernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente, die Person betreffend, der ersuchenden Vertragspartei im Original retourniert werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2024
Dokumentnummer
NOR40136716