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Art. 6

Fassungen
ab 21.02.2012 — BGBl. III Nr. 50/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute21.02.2012 BGBl. III Nr. 50/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 2012,

Typ

Vertrag - Bosnien-Herzegowina

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

21.02.2012BGBl. III Nr. 50/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Beachte

zum Inkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2024,

Text

Artikel 6

(Durchbeförderungsersuchen)

(1) Ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens angeführten Punkten hat das schriftliche Durchbeförderungsersuchen erforderlichenfalls weiters zu enthalten:

  1. Litera a
    erforderliche Maßnahmen zur Sicherstellung der besonderen Bedürfnisse der zu überstellenden Person;
  2. Litera b
    Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.

(2) Die unter diesem Artikel angeführten Informationen sind unter Punkt C „Bemerkungen“ des gemeinsamen Formblattes für das Durchbeförderungsersuchen (Anhang 7 des Rückübernahmeabkommens) anzuführen.

(3) Gemäß Artikel 13 und 14 des Rückübernahmeabkommens haben sich die Vertragsparteien über praktische Modalitäten der Durchbeförderung geeinigt, und zwar wie folgt:

  1. Litera a
    Das Durchbeförderungsersuchen wird an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei aus dem Artikel 1 dieses Durchführungsprotokolls mittels Email oder Telefax mindestens 10 Kalendertage vor der geplanten Durchbeförderung gestellt.
  2. Litera b
    Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei ist verpflichtet, innerhalb von 5 Kalendertagen nach Eingang des Durchbeförderungsersuchens mittels Telefax oder Email zu antworten, und anzugeben, ob sie mit der Durchbeförderung, der geplanten Zeit, dem angegebenen Grenzübergang, Art der Durchbeförderung und Verwendung des Begleitpersonals einverstanden ist.
  3. Litera c
    Falls die ersuchende Vertragspartei es für nötig hält, die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei um Hilfe für eine bestimmte Durchbeförderung zu ersuchen, muss dies auf dem Formblatt für das Durchbeförderungsersuchen gemäß Anhang 7 des Rückübernahmeabkommens angeführt werden. In der Antwort auf das Durchbeförderungsersuchen muss die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei angeben, ob die erbetene Hilfe möglich ist.
  4. Litera d
    Falls die Person per Flugzeug und unter Begleitung durchbefördert wird, wird die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die Überwachung übernehmen und beim Einsteigen ins Transportmittel in dem ihr möglichen Maße Unterstützung gewähren.

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Im RIS seit

06.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2024

Gesetzesnummer

20007717

Dokumentnummer

NOR40136717