Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über Erwerbsobstanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 164/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Durchführung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt hat für die Befragung gemäß § 5 Abs. 1 einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen.Die Bundesanstalt hat für die Befragung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen.
(2)Absatz 2,Bei schriftlichen Befragungen sind die Erhebungsbögen den Auskunftspflichtigen bis zum 1. Juni 2012 zuzustellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die Zustellung der Erhebungsunterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten.
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt ist ermächtigt, geeignete Dritte (Erhebungsorgane) mit der mündlichen Befragung, der Entgegennahme der ausgefüllten Erhebungsunterlagen und deren Kontrolle auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie mit der Durchführung der hierfür erforderlichen mündlichen Befragungen zu beauftragen.
(4)Absatz 4,In der Vereinbarung gemäß Abs. 3 ist vorzusehen, dass die Erhebungsorgane die ausgefüllten Fragebögen bis zum 30. September 2012 der Bundesanstalt zu übermitteln haben.In der Vereinbarung gemäß Absatz 3, ist vorzusehen, dass die Erhebungsorgane die ausgefüllten Fragebögen bis zum 30. September 2012 der Bundesanstalt zu übermitteln haben.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
NOR40139412