Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
19.05.2012 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 164/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 719.05.201231.12.2013 BGBl. II Nr. 164/2012 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik über Erwerbsobstanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

19.05.2012BGBl. II Nr. 164/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Durchführung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat für die Befragung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen.
  2. Absatz 2,Bei schriftlichen Befragungen sind die Erhebungsbögen den Auskunftspflichtigen bis zum 1. Juni 2012 zuzustellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die Zustellung der Erhebungsunterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt ist ermächtigt, geeignete Dritte (Erhebungsorgane) mit der mündlichen Befragung, der Entgegennahme der ausgefüllten Erhebungsunterlagen und deren Kontrolle auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie mit der Durchführung der hierfür erforderlichen mündlichen Befragungen zu beauftragen.
  4. Absatz 4,In der Vereinbarung gemäß Absatz 3, ist vorzusehen, dass die Erhebungsorgane die ausgefüllten Fragebögen bis zum 30. September 2012 der Bundesanstalt zu übermitteln haben.

Im RIS seit

21.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012

Gesetzesnummer

20007837

Dokumentnummer

NOR40139412