Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 46.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas-Marktmodell-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 171/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 88/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Beachte
Tritt mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 12).Tritt mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 12,).
Text
4. Teil
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Die Prüfreihenfolge gemäß § 3 Abs. 2 ist bei der Umstellung gemäß § 170 Abs. 6 GWG 2011 nicht anwendbar.Die Prüfreihenfolge gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ist bei der Umstellung gemäß Paragraph 170, Absatz 6, GWG 2011 nicht anwendbar.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 32 Abs. 6 wird die Umlage bis 31. März 2013 monatlich berechnet.Abweichend von Paragraph 32, Absatz 6, wird die Umlage bis 31. März 2013 monatlich berechnet.
(3)Absatz 3,Die Buchung durch den Verteilergebietsmanager an den einzelnen Ausspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets zu den Verteilernetzen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg gemäß § 36 Abs. 1 kann bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ab dem 1. Jänner 2013 vorgenommen werden und hat spätestens mit dem Inkrafttreten des 3. Teils zu erfolgen.Die Buchung durch den Verteilergebietsmanager an den einzelnen Ausspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets zu den Verteilernetzen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg gemäß Paragraph 36, Absatz eins, kann bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ab dem 1. Jänner 2013 vorgenommen werden und hat spätestens mit dem Inkrafttreten des 3. Teils zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Abweichend von § 44 Abs. 5 wird die Umlage bis 31. Dezember 2013 monatlich berechnet.Abweichend von Paragraph 44, Absatz 5, wird die Umlage bis 31. Dezember 2013 monatlich berechnet.
(Anm.: Abs. 5 bis 7 treten mit Ablauf des 28. Februar 2013, 6 Uhr außer Kraft.)Anmerkung, Absatz 5 bis 7 treten mit Ablauf des 28. Februar 2013, 6 Uhr außer Kraft.)
(8)Absatz 8,Die Nominierungs- und Renominierungsbestimmungen des § 11 Abs. 3, 5, 6, 9 und 10 sind auf Nominierungen und Renominierungen ab dem 1. Oktober 2013 anzuwenden.Die Nominierungs- und Renominierungsbestimmungen des Paragraph 11, Absatz 3, 5, 6, 9 und 10 sind auf Nominierungen und Renominierungen ab dem 1. Oktober 2013 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Dokumentnummer
NOR40149122
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas-Marktmodell-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 171/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Beachte
Tritt mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 12) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).Tritt mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 12,) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,, Paragraph 47, Absatz eins,).
Text
4. Teil
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Die Prüfreihenfolge gemäß § 3 Abs. 2 ist bei der Umstellung gemäß § 170 Abs. 6 GWG 2011 nicht anwendbar.Die Prüfreihenfolge gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ist bei der Umstellung gemäß Paragraph 170, Absatz 6, GWG 2011 nicht anwendbar.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 32 Abs. 6 wird die Umlage bis 31. März 2013 monatlich berechnet.Abweichend von Paragraph 32, Absatz 6, wird die Umlage bis 31. März 2013 monatlich berechnet.
(3)Absatz 3,Die Buchung durch den Verteilergebietsmanager an den einzelnen Ausspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets zu den Verteilernetzen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg gemäß § 36 Abs. 1 kann bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ab dem 1. Jänner 2013 vorgenommen werden und hat spätestens mit dem Inkrafttreten des 3. Teils zu erfolgen.Die Buchung durch den Verteilergebietsmanager an den einzelnen Ausspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets zu den Verteilernetzen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg gemäß Paragraph 36, Absatz eins, kann bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ab dem 1. Jänner 2013 vorgenommen werden und hat spätestens mit dem Inkrafttreten des 3. Teils zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Abweichend von § 44 Abs. 5 wird die Umlage bis 31. Dezember 2013 monatlich berechnet.Abweichend von Paragraph 44, Absatz 5, wird die Umlage bis 31. Dezember 2013 monatlich berechnet.
(5)Absatz 5,Die Nominierungs- und Renominierungsbestimmungen des § 11 Abs. 3, 5, 6, 9 und 10 sind auf Nominierungen und Renominierungen ab dem 1. Oktober 2013 anzuwenden.Die Nominierungs- und Renominierungsbestimmungen des Paragraph 11, Absatz 3, 5, 6, 9 und 10 sind auf Nominierungen und Renominierungen ab dem 1. Oktober 2013 anzuwenden.
(6)Absatz 6,Der Kapazitätsumwandlungsdienst gemäß § 5 kann nur für jene Verträge über nicht korrespondierende ungebündelte feste Ein- oder Ausspeisekapazität in Anspruch genommen werden, die vor dem Inkrafttreten der GMMO-VO Novelle 2017, BGBl. II Nr. 236/2017, abgeschlossen wurden. Der Kapazitätsumwandlungsdienst gemäß § 5 kann hierbei auch von jenen Netzbenutzern in Anspruch genommen werden, welche in gebündelten Auktionen frei zuordenbare Ein- oder Ausspeisekapazität mit Transportbeginn ab dem 1. Oktober 2017 vor dem Inkrafttreten der GMMO-VO Novelle 2017, BGBl. II Nr. 236/2017, erworben haben. Diese Inanspruchnahme ist dem Fernleitungsnetzbetreiber fünf Tage nach Inkrafttreten der GMMO-VO Novelle 2017, BGBl. II Nr. 236/2017, anzuzeigen.Der Kapazitätsumwandlungsdienst gemäß Paragraph 5, kann nur für jene Verträge über nicht korrespondierende ungebündelte feste Ein- oder Ausspeisekapazität in Anspruch genommen werden, die vor dem Inkrafttreten der GMMO-VO Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2017,, abgeschlossen wurden. Der Kapazitätsumwandlungsdienst gemäß Paragraph 5, kann hierbei auch von jenen Netzbenutzern in Anspruch genommen werden, welche in gebündelten Auktionen frei zuordenbare Ein- oder Ausspeisekapazität mit Transportbeginn ab dem 1. Oktober 2017 vor dem Inkrafttreten der GMMO-VO Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2017,, erworben haben. Diese Inanspruchnahme ist dem Fernleitungsnetzbetreiber fünf Tage nach Inkrafttreten der GMMO-VO Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2017,, anzuzeigen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 236/2017
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021
Dokumentnummer
NOR40196791