Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.08.2012 — BGBl. III Nr. 100/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.08.2012 BGBl. III Nr. 100/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz – Internationale Anti-Korruptionsakademie in Österreich (IACA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2012,

Typ

Vertrag – IACA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.08.2012BGBl. III Nr. 100/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 10

Befreiung von Steuern und Zöllen

(1) Die Akademie und ihr Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.

(2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an die Akademie gelieferten Güter oder Dienstleistungen, einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden der Akademie insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist.

(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Akademie beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

(4) Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile, welche die Akademie ein- oder ausführt und für ihre amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen. Die Republik Österreich stellt der Akademie für jedes von ihr gehaltene Fahrzeug ein Diplomatenkennzeichen zur Verfügung, das dieses Fahrzeug als amtliches Fahrzeug einer internationalen Organisation ausweist.

(5) Güter, die gemäß Absatz 4 eingeführt wurden, können von der Akademie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Republik Österreich weitergegeben oder übertragen werden.

(6) Die Akademie ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.

Schlagworte

Leasingkosten, Beurkundungsgebühr, Einfuhr

Im RIS seit

25.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

20007884

Dokumentnummer

NOR40140414