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Art. 9

Fassungen
ab 01.08.2012 — BGBl. III Nr. 100/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.08.2012 BGBl. III Nr. 100/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz – Internationale Anti-Korruptionsakademie in Österreich (IACA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2012,

Typ

Vertrag – IACA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.08.2012BGBl. III Nr. 100/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 9

Nachrichtenverkehr

(1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Akademie in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit ihren amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.

(2) Die Akademie genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle ihre amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigen Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telefongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.

Im RIS seit

25.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

20007884

Dokumentnummer

NOR40140413