Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz – Internationale Anti-Korruptionsakademie in Österreich (IACA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 15
Dekan der Akademie
Neben den in Artikel 14 genannten Privilegien und Immunitäten genießt der Dekan der Akademie sowie, während dessen Abwesenheit, sein Vertreter die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Dokumentnummer
NOR40140419