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Art. 16

Fassungen
ab 04.04.2024 — BGBl. III Nr. 52/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 16 heute04.04.2024 § → § BGBl. III Nr. 52/2024
Art. 1601.08.201203.04.2024 BGBl. III Nr. 100/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz – Internationale Anti-Korruptionsakademie in Österreich (IACA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2024,

Typ

Vertrag – IACA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

04.04.2024BGBl. III Nr. 52/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 16

Vertreter der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Errichtung der Akademie, Mitglieder des Gouverneursrates, des Internationalen Leitenden Beirates und des Internationalen Akademischen Beirates der Akademie

  1. Absatz eins,Während der Dauer eines dienstlichen Aufenthalts genießen Vertreter der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Errichtung der Akademie, Mitglieder des Gouverneursrates, des Internationalen Leitenden Beirates und des Internationalen Akademischen Beirates der Akademie, in und gegenüber der Republik Österreich folgende Vorrechte und Immunitäten:
    1. Litera a
      Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Ihre Funktion in der Akademie ausüben;
    2. Litera b
      Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien;
    3. Litera c
      Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
    4. Litera d
      Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht.
  2. Absatz 2,In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Insbesondere sind diese Personen von der Steuerzahlung für ihre von der Akademie während eines derartigen Dienstzeitraumes bezahlten Gehälter, Bezüge, Entlohnungen und Zulagen sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.

Im RIS seit

04.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

20007884

Dokumentnummer

NOR40261272