Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz – Internationale Anti-Korruptionsakademie in Österreich (IACA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 3
Amtssitz
(1) Der Amtssitz der Akademie umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, die die Akademie für ihre Tätigkeiten benützt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen der Akademie und der Regierung der Republik Österreich festgelegt.
(2) Alle Büro- und Konferenzräumlichkeiten in Österreich, die im Einvernehmen mit der Regierung für Sitzungen, die von der Akademie einberufen werden, benützt werden, gelten als zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen.
Schlagworte
Büroräumlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Dokumentnummer
NOR40140407