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Art. 4

Fassungen
ab 01.08.2012 — BGBl. III Nr. 100/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.08.2012 BGBl. III Nr. 100/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz – Internationale Anti-Korruptionsakademie in Österreich (IACA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2012,

Typ

Vertrag – IACA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2012BGBl. III Nr. 100/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 4

Unverletzlichkeit des Amtssitzes

(1) Der Amtssitz der Akademie ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit Zustimmung des Dekans der Akademie und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen. Bricht indes Feuer aus oder tritt ein sonstiger Notfall auf, gilt die Zustimmung als erteilt, wenn unmittelbare Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

(2) Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis der Akademie, Verordnungen zu erlassen, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.

(3) Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel dürfen am Amtssitz zugestellt werden.

Im RIS seit

25.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

20007884

Dokumentnummer

NOR40140408