Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 117/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 10
NOTIFIKATIONEN
(1) Die österreichische Bundesregierung gibt die Kontaktdaten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und der anderen Behörden und Dienststellen der Republik Österreich, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind, bekannt.
(2) Die Vereinten Nationen geben die Kontaktdaten des Büros der Ombudsperson bekannt.
(3) Die Parteien informieren einander über die jeweiligen anwendbaren rechtlichen Bestimmungen und deren wesentliche Änderungen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40142030