Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 117/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 11
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
(1) Jegliche Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche zwischen den Parteien beigelegt.
(2) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist als ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht auf die Privilegien und Immunitäten der Ombudsperson oder der Vereinten Nationen und ihrer Beamten und entsandten Experten nach dem Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen zu verstehen, bei dem die Republik Österreich Vertragspartei ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40142031