Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.09.2012 — BGBl. III Nr. 117/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.09.2012 BGBl. III Nr. 117/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2012,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. III Nr. 117/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 12

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.

(2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz eins, in Kraft.

(3) Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach Erhalt der Kündigungsnote bei der anderen Partei außer Kraft. Im Falle der Kündigung bleiben klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder erzeugt wurden, weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens geschützt.

Geschehen in New York, am 26. Juli 2012 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und englischer Sprache, die gleichermaßen authentisch sind. Im Fall unterschiedlicher Interpretationen dieses Abkommens geht der englische Text vor.

Im RIS seit

21.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20007953

Dokumentnummer

NOR40142032