Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.09.2012 — BGBl. III Nr. 117/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.09.2012 BGBl. III Nr. 117/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2012,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. III Nr. 117/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 6

VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG

(1) Klassifizierte Informationen werden gemäß den anwendbaren rechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Partei vervielfältigt. Die Vervielfältigung klassifizierter Informationen durch den Empfänger kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(2) Klassifizierte Informationen dürfen nur von Personen übersetzt werden, die vom Herausgeber die Befugnis zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe erhalten haben.

(3) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.

Im RIS seit

21.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20007953

Dokumentnummer

NOR40142026