Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 117/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 7
VERNICHTUNG ODER RÜCKGABE
Klassifizierte Informationen, die nicht mehr benötigt werden, sind je nach Entscheidung des Herausgebers an den Herausgeber zurückzugeben oder zu vernichten. Die Vernichtung klassifizierter Informationen wird vom Empfänger gemäß seinen anwendbaren rechtlichen Bestimmungen in überprüfbarer Weise und auf eine Art durchgeführt, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40142027