Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 117/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 8
SICHERHEITSVERLETZUNGEN
(1) Im Falle einer vermuteten oder festgestellten Sicherheitsverletzung informiert die Partei, bei welcher die Verletzung aufgetreten ist, die andere Partei unverzüglich schriftlich und leitet entsprechende Ermittlungen ein. Die andere Partei leistet auf Ersuchen Hilfestellung.
(2) Die Parteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40142028