Rechtstracker.at

§ 4 MABG

Fassungen
ab 25.04.2014 — BGBl. I Nr. 32/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute25.04.2014 § → § BGBl. I Nr. 32/2014
§ 401.01.201324.04.2014 BGBl. I Nr. 89/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.04.2014BGBl. I Nr. 32/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MABG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Hauptstück
Medizinische Assistenzberufe

1. Abschnitt
Berufsbilder und Berufsbezeichnungen

Desinfektionsassistenz

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Desinfektionsassistenz umfasst die Reduktion und Beseitigung von Mikroorganismen und parasitären makroskopischen Organismen in Einrichtungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
    1. Ziffer eins
      die Aufsicht durch einen/eine Angehörigen/Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder
    2. Ziffer 2
      der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Desinfektionsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
  2. Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich der Desinfektionsassistenz umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Übernahme von kontaminiertem Instrumentarium sowie die Vorbereitung und Durchführung der weiteren manuellen und maschinellen Reinigung,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Sicht- und Funktionskontrollen am gereinigten Instrumentarium,
    3. Ziffer 3
      die Vorbereitung des gereinigten Instrumentariums für und die Durchführung der Desinfektion und Sterilisation mittels Dampfsterilisatoren,
    4. Ziffer 4
      das Reinigen, Warten und Vorbereiten der im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung eingesetzten Geräte sowie die Beseitigung einfacher Ablaufstörungen,
    5. Ziffer 5
      die Überwachung, Kontrolle und Dokumentation des Desinfektions- und Sterilisationsprozesses,
    6. Ziffer 6
      die Lagerung des Sterilguts und Kontrolle des Haltbarkeitsdatums sowie die Aufbereitung und Entsorgung von Ver- und Gebrauchsgütern,
    7. Ziffer 7
      die Durchführung der Desinfektion von Medizinprodukten sowie der Flächendesinfektion,
    8. Ziffer 8
      die Reduktion und Beseitigung (Entwesung, Entlausung) parasitärer makroskopischer Organismen von Menschen, Objekten und Räumen mittels chemischer Substanzen und
    9. Ziffer 9
      die Einhaltung der Sicherheits- und Qualitätsstandards im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung.

Schlagworte

Sichtkontrolle, Desinfektionsprozess, Verbrauchsgut, Sicherheitsstandard, Gesundheitspflege

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40161783