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§ 5a MZV

Fassungen
12.02.2013 bis 14.10.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5a12.02.201314.10.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchsektor-Zusammenschlüsse-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

12.02.2013

Außerkrafttretensdatum

14.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Abkürzung

MZV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Vertragsverhandlungen

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Anerkannte Erzeugerorganisationen und anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorab schriftlich darüber zu benachrichtigen, dass sie im Namen der ihr angehörenden Mitglieder Vertragsverhandlungen im Sinne von Artikel 126 c, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, auszuhandeln beabsichtigen. In dieser Mitteilung haben sie die Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen der genannten Bestimmung vorzulegen. Die Unterlagen werden unter Anschluss einer Stellungnahme vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Bundeswettbewerbsbehörde weitergeleitet.
  2. Absatz 2,Gemäß Artikel 126 c, Absatz 2, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, können für einen Landwirt, der zwei Erzeugerorganisationen angehört, Verträge ausgehandelt werden, sofern dieser Landwirt über zwei getrennte Erzeugungseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten verfügt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist durch geeignete Unterlagen, die der in Absatz eins, genannten Benachrichtigung anzuschließen sind, zu belegen.
  3. Absatz 3,Die Informationen gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2012, werden von der Bundeswettbewerbsbehörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitergeleitet.

Im RIS seit

12.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20008022

Dokumentnummer

NOR40147569