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Art. 13

Fassungen
ab 21.12.2012 — BGBl. III Nr. 157/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute21.12.2012 BGBl. III Nr. 157/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2012,

Typ

Vertrag – Kasachstan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

21.12.2012BGBl. III Nr. 157/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 13

Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Partei

  1. Absatz eins,
    Artikel 13, – 18 gilt für Streitigkeiten zwischen einer Partei und einem Investor der anderen Partei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.
  2. Absatz 2,
    Eine Streitigkeit zwischen einer Partei und einem Investor der anderen Partei wird, wenn möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Anspruchsberechtigte wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:
    1. Absatz a,
      den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Partei oder Streitpartei,
    2. Absatz b,
      gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
    3. Absatz c,
      in Übereinstimmung mit diesem Artikel:
      1. Absatz i,
        dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), welches auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten1, unterzeichnet in Washington am 18. März 1965 (die ICSID Konvention) eingerichtet wurde, wenn sowohl die Partei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Partei Mitglied der ICSID Konvention sind;
      2. Absatz i, i,
        dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums, wenn entweder die Partei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Partei, aber nicht beide Parteien, Mitglied der ICSID Konvention ist;
      3. Absatz i, i, i,
        einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, eingerichtet nach den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“);
      4. Absatz i, v,
        der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln;
      5. Absatz v,
        oder einem anderen zuvor bestimmten Ad-hoc-Schiedsgericht.
  3. Absatz 3,
    Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 2 Litera c, nach 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die an der Streitigkeit beteiligte Partei, Streitpartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,.

Im RIS seit

20.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012

Gesetzesnummer

20008056

Dokumentnummer

NOR40143397