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Art. 12

Fassungen
ab 21.12.2012 — BGBl. III Nr. 157/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute21.12.2012 BGBl. III Nr. 157/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2012,

Typ

Vertrag – Kasachstan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

21.12.2012BGBl. III Nr. 157/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 12

Nichtgewährung von Vorteilen

Eine Partei kann einem Investor der anderen Partei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren eines Drittstaates ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Partei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt.

Im RIS seit

20.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012

Gesetzesnummer

20008056

Dokumentnummer

NOR40143396