Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 157/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 12
Nichtgewährung von Vorteilen
Eine Partei kann einem Investor der anderen Partei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren eines Drittstaates ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Partei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2012
Dokumentnummer
NOR40143396