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Art. 11

Fassungen
ab 21.12.2012 — BGBl. III Nr. 157/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute21.12.2012 BGBl. III Nr. 157/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2012,

Typ

Vertrag – Kasachstan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

21.12.2012BGBl. III Nr. 157/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 11

Andere Verpflichtungen

  1. Absatz eins,
    Jede Partei hält jegliche Verpflichtung, die sie hinsichtlich bestimmter Investitionen von Investoren der anderen Partei eingegangen ist, ein. Dies bedeutet unter anderem, dass die Verletzung eines Vertrages zwischen dem Investor und dem Gastgeberstaat oder einer seiner Entitäten eine Verletzung dieses Abkommens darstellt.
  2. Absatz 2,
    Enthalten die Rechtsvorschriften einer Partei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Parteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, allgemeine oder besondere Regelungen, durch die Investitionen von Investoren der anderen Partei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so gehen diese Regelungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.

Im RIS seit

20.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012

Gesetzesnummer

20008056

Dokumentnummer

NOR40143395