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Art. 10

Fassungen
ab 21.12.2012 — BGBl. III Nr. 157/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute21.12.2012 BGBl. III Nr. 157/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2012,

Typ

Vertrag – Kasachstan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

21.12.2012BGBl. III Nr. 157/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 10

Eintrittsrecht

Leistet eine Partei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors im Hoheitsgebiet der anderen Partei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Partei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Artikel 13, – 18 dieses Abkommens die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Partei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Partei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

Im RIS seit

20.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012

Gesetzesnummer

20008056

Dokumentnummer

NOR40143394