Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 157/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 10
Eintrittsrecht
Leistet eine Partei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors im Hoheitsgebiet der anderen Partei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Partei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Art. 13 – 18 dieses Abkommens die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Partei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Partei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben. Leistet eine Partei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors im Hoheitsgebiet der anderen Partei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Partei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Artikel 13, – 18 dieses Abkommens die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Partei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Partei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2012
Dokumentnummer
NOR40143394