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Art. 9

Fassungen
ab 21.12.2012 — BGBl. III Nr. 157/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute21.12.2012 BGBl. III Nr. 157/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2012,

Typ

Vertrag – Kasachstan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

21.12.2012BGBl. III Nr. 157/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 9

Transfers

  1. Absatz eins,
    Jede Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Investitionen vorgenommen wurden, garantiert nach Erfüllung aller steuerlicher Verpflichtungen durch den Investor im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung dieser Partei den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, welche insbesondere aber nicht ausschließlich beinhalten:
    1. Absatz a,
      das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;
    2. Absatz b,
      Erträge;
    3. Absatz c,
      Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;
    4. Absatz d,
      Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
    5. Absatz e,
      Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 7 und 8 dieses Abkommens;
    6. Absatz f,
      Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;
    7. Absatz g,
      Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden.
  2. Absatz 2,
    Jede Partei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Partei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können.
  3. Absatz 3,
    In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (IWF).
  4. Absatz 4,
    Unbeschadet Absatz 1 - 3 dieses Artikels und unvorgreiflich einer Maßnahme, welche eine Partei in Verfolg ihrer internationalen Verpflichtungen gemäß Artikel 3, (4) dieses Abkommens angenommen hat, kann eine Partei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Gesetzen und Rechtsvorschriften in Hinblick auf Insolvenz oder den Schutz der Rechte von Gläubigern, über die Ausgabe von und den Handel mit und Weitergabe von Wertpapieren, Futures, Optionen und Derivaten, über die Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, Transferberichten oder –protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Partei gemäß diesem Abkommen zu unterlaufen.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren

Im RIS seit

20.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012

Gesetzesnummer

20008056

Dokumentnummer

NOR40143393