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Art. 21

Fassungen
ab 21.12.2012 — BGBl. III Nr. 157/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute21.12.2012 BGBl. III Nr. 157/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2012,

Typ

Vertrag – Kasachstan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

21.12.2012BGBl. III Nr. 157/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 21

Bildung des Schiedsgerichts

  1. Absatz eins,
    Das Ad-hoc-Schiedsgericht konstituiert sich auf folgende Weise:
    Jede Partei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei (2) Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Partei die andere Partei von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt hat, die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterwerfen, bestellt. Der Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei (2) Monaten zu bestellen.
  2. Absatz 2,
    Werden die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann jede Partei in Ermangelung einer relevanten Vereinbarung den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Parteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner Verhinderung, das nächst dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Bedingungen zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
  3. Absatz 3,
    Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.

Im RIS seit

20.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012

Gesetzesnummer

20008056

Dokumentnummer

NOR40143405