Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 157/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 22
Anwendbares Recht, Default Regeln
Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht durch die in Art. 19 – 25 dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen geregelt werden, die Freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs. Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht durch die in Artikel 19, – 25 dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen geregelt werden, die Freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2012
Dokumentnummer
NOR40143406