Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
02.03.2022 bis 31.05.2023 — BGBl. II Nr. 88/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1602.03.202231.05.2023 § → § BGBl. II Nr. 88/2022 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 157/2023
§ 1620.02.201901.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 48/2019
§ 1601.10.201819.02.2019 § → § BGBl. II Nr. 259/2018
§ 1601.01.201330.09.2018 BGBl. II Nr. 400/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

02.03.2022BGBl. II Nr. 88/2022

Außerkrafttretensdatum

31.05.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 157/2023

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Sportmotorischer Test

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Aufnahmewerbende haben sich zum Zweck der Überprüfung ihres konditionellen Zustands einem sportmotorischen Test zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Im Zuge des sportmotorischen Tests für Aufnahmewerbende sind spezifische, auf dem letzten Stand der Wissenschaft basierende Testverfahren durchzuführen Das Erreichen festgelegter Mindesterfordernisse ist Voraussetzung für die Zulassung zum nachfolgenden Testteil des Auswahlverfahrens. Erreicht der oder die Aufnahmewerbende die festgelegten Mindesterfordernisse nicht, ist eine einmalige Wiederholung des sportmotorischen Tests innerhalb eines Jahres im Rahmen eines nachfolgenden Auswahlverfahrens zulässig.
  3. Absatz 3,Der oder die Aufnahmewerbende hat bereits mit der Bewerbung den Nachweis des Österreichischen Schwimmerabzeichens der Qualifikationsstufe „Fahrtenschwimmer“ oder höher oder eines Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens sowie ein aktuelles ärztliches Attest samt medizinischer Freigabe für den Aufnahmewerbenden oder die Aufnahmewerbende, den sportmotorischen Test durchführen zu können, vorzulegen. Sämtliche Tests sind im Beisein eines Sanitäters oder einer Sanitäterin und zumindest eines Sportcoaches zu absolvieren.
  4. Absatz 3 a,Im sportmotorischen Testverfahren ist kein Punktewert zu ermitteln, sondern aufgrund der gemäß Absatz 2, festgelegten Mindesterfordernisse eine der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:
    1. Ziffer eins
      „Bestanden“ oder
    2. Ziffer 2
      „Nicht bestanden“.
  5. Absatz 4,Die mit dem Namen und Geburtsdatum versehenen Sportergebnisse der Aufnahmewerbenden sind zu dokumentieren und an die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 88/2022

Im RIS seit

02.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40242755