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§ 6 GStat-VO 2012

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 475/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.201331.12.2016 BGBl. II Nr. 475/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasstatistikverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 475/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2016

Abkürzung

GStat-VO 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Jahreswerte

Paragraph 6,

Jeweils zum angeführten Stichtag bzw. für den Zeitraum vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr sind über die Jahreswerte gemäß Paragraph 5, hinaus zu melden:

  1. Ziffer eins
    von den Netzbetreibern
    1. Litera a
      die Anzahl der leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind;
    2. Litera b
      die Anzahl der nicht leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert einerseits nach Standardlastprofilen, des weiteren nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie andererseits nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs);
    3. Litera c
      die Anzahl der Endverbraucher (Kunden) zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert nach Netzebenen;
    4. Litera d
      die Anzahl der Hausanschlüsse zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert einerseits nach Netzebenen sowie andererseits nach aktiven und inaktiven Hausanschlüssen;
    5. Litera e
      die Anzahl der Netzzugangsverweigerungen;
    6. Litera f
      die Abgabe an leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden), untergliedert nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind;
    7. Litera g
      die Abgabe an nicht leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden), untergliedert einerseits nach Standardlastprofilen, des weiteren nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie andererseits nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs);
    8. Litera h
      die Abgabe an Endverbraucher (Kunden), untergliedert nach Netzebenen;
  2. Ziffer 2
    von den Versorgern
    1. Litera a
      die Anzahl der zum 31. Dezember 24 Uhr versorgten leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden), untergliedert nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind, sowie andererseits nach Bundesländern;
    2. Litera b
      die Anzahl der zum 31. Dezember 24 Uhr versorgten nicht leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden), untergliedert einerseits nach Standardlastprofilen, des weiteren nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige, des weiteren nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs) sowie andererseits nach Bundesländern;
    3. Litera c
      die Abgabe an leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden), untergliedert nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind;
    4. Litera d
      die Abgabe an nicht leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden), untergliedert einerseits nach Standardlastprofilen, des weiteren nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie andererseits nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs);
  3. Ziffer 3
    von den Erdgasunternehmen die importierten Erdgasmengen untergliedert nach Herkunfts-(Produktions-)Ländern.

Im RIS seit

08.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2016

Gesetzesnummer

20008146

Dokumentnummer

NOR40145718