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Art. 6

Fassungen
ab 16.11.2012 — BGBl. III Nr. 180/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute16.11.2012 BGBl. III Nr. 180/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Leihe von Gegenständen ihres beweglichen staatlichen Kulturerbes für Ausstellungen (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2012,

Typ

Vertrag - Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

16.11.2012BGBl. III Nr. 180/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 6

(1) Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder der gemäß Artikel 3 geschlossenen Vereinbarungen oder privatrechtlichen Verträge wird auf schriftliches Verlangen einer der Vertragsparteien durch Verhandlungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben beigelegt.

(2) Wenn eine Streitigkeit nicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem eine der Vertragsparteien schriftlich die Abhaltung von Verhandlungen verlangt hat, beigelegt werden kann, kann sie auf Antrag einer der Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden.

Im RIS seit

21.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20008196

Dokumentnummer

NOR40146198