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Art. 7

Fassungen
ab 16.11.2012 — BGBl. III Nr. 180/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute16.11.2012 BGBl. III Nr. 180/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Leihe von Gegenständen ihres beweglichen staatlichen Kulturerbes für Ausstellungen (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2012,

Typ

Vertrag - Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

16.11.2012BGBl. III Nr. 180/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen tritt am Tag nach der Mitteilung auf diplomatischem Wege in Kraft, in welcher die Vertragsparteien einander informieren, dass die jeweiligen erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen bleibt in Kraft bis eine der Vertragsparteien der anderen auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate im Voraus ihre Absicht mitteilt, es zu beenden.

(3) Ungeachtet einer Beendigung ist dieses Abkommen weiterhin auf bewegliches staatliches Kulturerbe, welches sich zum Zeitpunkt der Beendigung auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, bis zu dessen Rückgabe anzuwenden.

(4) Jedes bewegliche staatliche Kulturerbe ist spätestens zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens oder zu dem in einer besonderen Vereinbarung oder in einem privatrechtlichen Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt zurückzustellen.

GESCHEHEN in zwei Urschriften in deutscher, albanischer und englischer Sprache die gleichermaßen authentisch sind.

Im RIS seit

21.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20008196

Dokumentnummer

NOR40146199