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Art. 4

Fassungen
ab 29.01.2013 — BGBl. III Nr. 41/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute29.01.2013 BGBl. III Nr. 41/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ernährungshilfe-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2013,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

29.01.2013BGBl. III Nr. 41/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 4

Förderfähiges Land, förderfähige gefährdete Bevölkerungsgruppen, förderfähige Erzeugnisse, förderfähige Tätigkeiten und Nebenkosten

  1. Absatz eins,
    „Förderfähiges Land“ ist jedes Land, das auf der vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) beschlossenen Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt ist, sowie jedes Land, das in den Verfahrens- und Durchführungsregeln (Rules of Procedure and Implementation) genannt wird.
  2. Absatz 2,
    „Förderfähige gefährdete Bevölkerungsgruppen“ sind gefährdete Bevölkerungsgruppen in einem förderfähigen Land.
  3. Absatz 3,
    „Förderfähige Erzeugnisse“ sind Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr, die der einschlägigen nationalen Politik und Gesetzgebung des Bestimmungslandes sowie gegebenenfalls den geltenden internationalen Sicherheits- und Qualitätsnormen für Nahrungsmittel entsprechen, sowie Erzeugnisse, die zur Deckung des Nahrungsmittelbedarfs und zum Schutz der Lebensgrundlagen in Notsituationen und frühen Wiederaufbauphasen beitragen. Die Liste der förderfähigen Erzeugnisse ist in den Verfahrens- und Durchführungsregeln enthalten.
  4. Absatz 4,
    Die förderfähigen Tätigkeiten im Rahmen der jährlichen Mindestverpflichtung einer Vertragspartei nach Absatz 5 stehen im Einklang mit Artikel 1 und umfassen mindestens Folgendes:
    1. Litera a
      die Bereitstellung und Verteilung förderfähiger Erzeugnisse,
    2. Litera b
      die Bereitstellung von Bargeld und Gutscheinen und
    3. Litera c
      ernährungstherapeutische Maßnahmen.
    Die förderfähigen Tätigkeiten sind in den Verfahrens- und Durchführungsregeln näher ausgeführt.
  5. Absatz 5,
    Die förderfähigen Nebenkosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der jährlichen Mindestverpflichtung einer Vertragspartei nach Artikel 5 stehen im Einklang mit Artikel 1 und beschränken sich auf Kosten, die unmittelbar die Durchführung der förderfähigen Tätigkeiten betreffen, wie in den Verfahrens- und Durchführungsregeln näher ausgeführt.

Schlagworte

Verfahrensregel, Sicherheitsnorm

Im RIS seit

27.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20008271

Dokumentnummer

NOR40148301