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Art. 8

Fassungen
ab 29.01.2013 — BGBl. III Nr. 41/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute29.01.2013 BGBl. III Nr. 41/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ernährungshilfe-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2013,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

29.01.2013BGBl. III Nr. 41/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 8

Vorsitz und stellvertretender Vorsitz des Ausschusses

  1. Absatz eins,
    Auf der letzten formellen Tagung jedes Jahres bestimmt der Ausschuss einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für das folgende Jahr.
  2. Absatz 2,
    Der Vorsitzende hat folgende Aufgaben:
    1. Litera a
      Er erstellt den Entwurf der Tagesordnung für jede formelle Tagung und jede informelle Sitzung,
    2. Litera b
      er leitet die formellen Tagungen und informellen Sitzungen,
    3. Litera c
      er eröffnet und schließt die formellen Tagungen und informellen Sitzungen,
    4. Litera d
      er unterbreitet dem Ausschuss zu Beginn der formellen Tagungen und informellen Sitzungen den Entwurf der Tagesordnung zur Annahme,
    5. Litera e
      er leitet die Beratungen und sorgt für die Einhaltung der Verfahrens- und Durchführungsregeln,
    6. Litera f
      er erteilt den Vertragsparteien das Wort,
    7. Litera g
      er entscheidet im Einklang mit den einschlägigen Verfahrens- und Durchführungsregeln über Geschäftsordnungsanträge und
    8. Litera h
      er formuliert Fragen und verkündet Beschlüsse.
  3. Absatz 3,
    Kann der Vorsitzende an einer formellen Tagung oder informellen Sitzung oder einem Teil davon nicht teilnehmen oder ist er vorübergehend nicht in der Lage, das Amt des Vorsitzenden auszuüben, so nimmt der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des Vorsitzenden wahr. In Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden ernennt der Ausschuss einen vorübergehenden Vorsitzenden.
  4. Absatz 4,
    Kann der Vorsitzende – aus welchen Gründen auch immer – das Amt des Vorsitzenden nicht mehr ausüben, so übernimmt der stellvertretende Vorsitzende bis Ende des Jahres dieses Amt.

Schlagworte

Verfahrensregel

Im RIS seit

27.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20008271

Dokumentnummer

NOR40148305