Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ernährungshilfe-Übereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 41/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2013,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 8
Vorsitz und stellvertretender Vorsitz des Ausschusses
Auf der letzten formellen Tagung jedes Jahres bestimmt der Ausschuss einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für das folgende Jahr.
Der Vorsitzende hat folgende Aufgaben:
Er erstellt den Entwurf der Tagesordnung für jede formelle Tagung und jede informelle Sitzung,
er leitet die formellen Tagungen und informellen Sitzungen,
er eröffnet und schließt die formellen Tagungen und informellen Sitzungen,
er unterbreitet dem Ausschuss zu Beginn der formellen Tagungen und informellen Sitzungen den Entwurf der Tagesordnung zur Annahme,
er leitet die Beratungen und sorgt für die Einhaltung der Verfahrens- und Durchführungsregeln,
er erteilt den Vertragsparteien das Wort,
er entscheidet im Einklang mit den einschlägigen Verfahrens- und Durchführungsregeln über Geschäftsordnungsanträge und
er formuliert Fragen und verkündet Beschlüsse.
Kann der Vorsitzende an einer formellen Tagung oder informellen Sitzung oder einem Teil davon nicht teilnehmen oder ist er vorübergehend nicht in der Lage, das Amt des Vorsitzenden auszuüben, so nimmt der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des Vorsitzenden wahr. In Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden ernennt der Ausschuss einen vorübergehenden Vorsitzenden.
Kann der Vorsitzende – aus welchen Gründen auch immer – das Amt des Vorsitzenden nicht mehr ausüben, so übernimmt der stellvertretende Vorsitzende bis Ende des Jahres dieses Amt.
Schlagworte
Verfahrensregel
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Dokumentnummer
NOR40148305