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Art. 9

Fassungen
ab 29.01.2013 — BGBl. III Nr. 41/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute29.01.2013 BGBl. III Nr. 41/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ernährungshilfe-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2013,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

29.01.2013BGBl. III Nr. 41/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 9

Formelle Tagungen und informelle Sitzungen

  1. Absatz eins,
    Der Ausschuss hält formelle Tagungen und informelle Sitzungen nach den Verfahrens- und Durchführungsregeln ab.
  2. Absatz 2,
    Der Ausschuss hält mindestens einmal jährlich eine formelle Tagung ab.
  3. Absatz 3,
    Der Ausschuss hält auf Antrag des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens drei Vertragsparteien zusätzliche formelle Tagungen und informelle Sitzungen ab.
  4. Absatz 4,
    Der Ausschuss kann zu seinen formellen Tagungen oder informellen Sitzungen im Einklang mit den Verfahrens- und Durchführungsregeln Beobachter und Interessenträger einladen, die bestimmte Fragen der Ernährungshilfe erörtern möchten.
  5. Absatz 5,
    Der Ausschuss tritt an einem Ort zusammen, der im Einklang mit den Verfahrens- und Durchführungsregeln festgelegt wird.
  6. Absatz 6,
    Die Tagesordnung für die formellen Tagungen und die informellen Sitzungen wird im Einklang mit den Verfahrens- und Durchführungsregeln erstellt.
  7. Absatz 7,
    Die Protokolle der formellen Tagungen, in denen auch etwaige Vorschläge für Beschlüsse des Ausschusses enthalten sind, werden innerhalb von dreißig Tagen nach der formellen Tagung übermittelt.

Schlagworte

Verfahrensregel

Im RIS seit

27.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20008271

Dokumentnummer

NOR40148306