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Art. 10

Fassungen
ab 01.06.2013 — BGBl. III Nr. 113/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.06.2013 BGBl. III Nr. 113/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Turkmenistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2013,

Typ

Vertrag – Turkmenistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2013BGBl. III Nr. 113/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 10

TARIFE

1. Die beiden Vertragsparteien gestatten, dass die Flugtarife für Linienluftverkehrsdienste von jedem Luftverkehrsunternehmen auf Grundlage von kaufmännischen, marktbezogenen Überlegungen festgelegt werden. Interventionen der Vertragsparteien beschränken sich auf:

  1. Litera a
    die Verhinderung ungebührlich diskriminierender Tarife oder Praktiken;
  2. Litera b
    den Schutz der Konsumenten vor Tarifen, die aufgrund des Missbrauchs einer beherrschenden Position oder von zwischen den Luftverkehrsbetreibern abgestimmten Praktiken unangemessen hoch oder ungebührlich restriktiv sind; und
  3. Litera c
    den Schutz von Luftverkehrsunternehmen vor Tarifen, die aufgrund von direkten oder indirekten staatlichen Beihilfen oder Unterstützungen künstlich niedrig sind.

2. Tarife für internationale Linienluftverkehrsdienste zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien unterliegen keiner Einreichpflicht. Unbeschadet dessen haben die Luftverkehrsunternehmen der Vertragsparteien weiterhin auf Anfrage den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien unverzüglich und in einer für diese Luftfahrtbehörden annehmbaren Art und Weise Zugang zu Informationen über vergangene, aktuelle und beabsichtigte Tarife zu gewähren.

Im RIS seit

15.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2013

Gesetzesnummer

20008372

Dokumentnummer

NOR40149452