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Art. 9

Fassungen
ab 01.06.2013 — BGBl. III Nr. 113/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.06.2013 BGBl. III Nr. 113/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Turkmenistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2013,

Typ

Vertrag – Turkmenistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2013BGBl. III Nr. 113/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 9

ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN, NACHWEISEN UND ERLAUBNISSCHEINEN

1. Die Vertragsparteien erkennen für die Durchführung der vereinbarten Luftverkehrsdienste Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungsnachweise und Erlaubnisscheine, die gemäß den Gesetzen und Vorschriften von der jeweils anderen Vertragspartei für die Durchführung der vereinbarten Luftverkehrsdienste erteilt oder als gültig anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, an, vorausgesetzt, dass die Bedingungen für die Erteilung und Anerkennung solcher Zeugnisse oder Erlaubnisscheine mindestens den im ICAO-Abkommen festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.

2. Absatz (1) gilt auch im Hinblick auf ein Luftverkehrsunternehmen, das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemacht wurde, dessen gesetzliche Kontrolle von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgeübt und aufrechterhalten wird.

3. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen und Erlaubnisscheinen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der jeweils anderen Vertragspartei oder einem anderen Staat erteilt oder für gültig anerkannt wurden, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet zu verweigern.

Im RIS seit

15.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2013

Gesetzesnummer

20008372

Dokumentnummer

NOR40149451