Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Albanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Amtshilfe
Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien leisten einander auf Ersuchen Amtshilfe durch Datenübermittlung in Angelegenheiten der Migrationskontrolle oder in Asylangelegenheiten nach Maßgabe dieses Abkommens.
Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien leisten einander auch ohne Ersuchen Amtshilfe durch Datenübermittlung nach Maßgabe dieses Abkommens in Angelegenheiten der Migrationskontrolle, soweit dies für die andere Vertragspartei zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Strafrechtspflege oder der Fremdenpolizei erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2013
Dokumentnummer
NOR40151881