Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.07.2013 — BGBl. III Nr. 155/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.07.2013 BGBl. III Nr. 155/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2013,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. III Nr. 155/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 3

Datenübermittlung

  1. Absatz eins,
    Die in Artikel 1 genannten Daten dürfen für den in Artikel 2 genannten Zweck nur dann an die empfangende Vertragspartei übermittelt werden, wenn dies für die Vollziehung der Gesetze der Vertragsparteien erforderlich ist, mit denen das Migrationswesen geregelt ist, sowie für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die ersuchende Vertragspartei hat der ersuchten Vertragspartei den Zweck für die Datenübermittlung stets bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,
    Asyldaten nach Artikel 1 Absatz 2 dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zur Vollziehung der Gesetze der Vertragsparteien, mit denen das Asyl- und Flüchtlingswesen geregelt ist, für Zwecke der Durchführung der Genfer Flüchtlingskonvention im Ausland und für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Die ersuchende Vertragspartei hat der ersuchten Vertragspartei den Zweck für die Datenübermittlung stets bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,
    Die in Artikel 1 genannten Daten werden der zuständigen Stelle unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Einlangen des Ersuchens übermittelt. Soweit ein Ersuchen auf elektronischem Weg übermittelt wird, gilt die Sendebestätigung als Nachweis für das Einlangen des Ersuchens.
  4. Absatz 4,
    Sollte eine Übermittlung innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Datum des Einlangens des Ersuchens nicht möglich sein, so hat die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei schriftlich mitzuteilen, welche Gründe der Übermittlung entgegenstehen.
  5. Absatz 5,
    Ein Ersuchen um Datenübermittlung ermächtigt die ersuchte Vertragspartei nicht zur Ermittlung von Daten außerhalb des in Artikel 1 genannten Bereichs.

Schlagworte

Asylwesen

Im RIS seit

17.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2013

Gesetzesnummer

20008457

Dokumentnummer

NOR40151882