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§ 4 EU-VS-VO

Fassungen
25.06.2013 bis 31.12.2014 — BGBl. II Nr. 178/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 425.06.201331.12.2014 BGBl. II Nr. 178/2013 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Verschlusssachen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.06.2013BGBl. II Nr. 178/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

EU-VS-VO

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,).

Text

Sicherheitsbelehrung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbelehrung dient der Sensibilisierung für Bedrohungen der Sicherheit von EU-Verschlusssachen und soll sicherstellen, dass die vorgesehenen Sicherheitsstandards unter Beachtung der EU-Vorschriften eingehalten werden. Sie hat vor der Eröffnung des Zugangs zu EU-Verschlusssachen schriftlich zu erfolgen und ist jedenfalls zu Beginn jeder Gesetzgebungsperiode des Nationalrates sowie im Fall einer Änderung oder Ergänzung der maßgeblichen Vorschriften und Verpflichtungen zu wiederholen.
  2. Absatz 2,Bei Bediensteten der Parlamentsdirektion hat die Sicherheitsbelehrung auch die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit sowie die Sanktionen bei deren Verletzung zu umfassen.
  3. Absatz 3,Der Nachweis der Sicherheitsbelehrung ist schriftlich festzuhalten.

Im RIS seit

25.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20008468

Dokumentnummer

NOR40152391