Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU-Verschlusssachen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 178/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. Z 48, BGBl. I Nr. 99/2014).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,).
Text
Sicherheitsbelehrung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Sicherheitsbelehrung dient der Sensibilisierung für Bedrohungen der Sicherheit von EU-Verschlusssachen und soll sicherstellen, dass die vorgesehenen Sicherheitsstandards unter Beachtung der EU-Vorschriften eingehalten werden. Sie hat vor der Eröffnung des Zugangs zu EU-Verschlusssachen schriftlich zu erfolgen und ist jedenfalls zu Beginn jeder Gesetzgebungsperiode des Nationalrates sowie im Fall einer Änderung oder Ergänzung der maßgeblichen Vorschriften und Verpflichtungen zu wiederholen.
(2)Absatz 2,Bei Bediensteten der Parlamentsdirektion hat die Sicherheitsbelehrung auch die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit sowie die Sanktionen bei deren Verletzung zu umfassen.
(3)Absatz 3,Der Nachweis der Sicherheitsbelehrung ist schriftlich festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015
Dokumentnummer
NOR40152391