Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU-Verschlusssachen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 178/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. Z 48, BGBl. I Nr. 99/2014).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,).
Text
Aufbewahrung und Bearbeitung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,EU-Verschlusssachen sind dem jeweiligen Geheimhaltungsgrad entsprechend gesichert in versperrten Behältnissen aufzubewahren. Dabei erfolgt die Aufbewahrung von EU-Verschlusssachen
des Geheimhaltungsgrades „Restreint UE/EU Restricted“ im Verwaltungsbereich oder besonders geschützten Bereich in einem geeigneten, verschließbaren Büromöbel,
des Geheimhaltungsgrades „Confidentiel UE/EU Confidential“ und „Secret UE/EU Secret“ im besonders geschützten Bereich in einem Sicherheitsbehältnis oder Tresorraum,
des Geheimhaltungsgrades „Très Secret UE/EU Top Secret“ im besonders geschützten Bereich in
einem Sicherheitsbehältnis mit ständiger Bewachung oder Kontrolle oder mit zugelassener Einbruchsmeldeanlage in Verbindung mit Bereitschaftspersonal im Sicherheitsdienst oder
einem mit einer Einbruchsmeldeanlage ausgestatteten Tresorraum in Verbindung mit Bereitschaftspersonal im Sicherheitsdienst.
(2)Absatz 2,EU-Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „Restreint UE/EU Restricted“ dürfen für einen begrenzten Zeitraum auch außerhalb der geschützten Bereiche aufbewahrt werden, wenn die Beförderung in einer Verpackung erfolgt, die keine Rückschlüsse auf den Inhalt ermöglicht, und der Besitzer entsprechend der Sicherheitsbelehrung gemäß § 4 einen Sicherheitsstandard wie in den geschützten Bereichen garantiert.EU-Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „Restreint UE/EU Restricted“ dürfen für einen begrenzten Zeitraum auch außerhalb der geschützten Bereiche aufbewahrt werden, wenn die Beförderung in einer Verpackung erfolgt, die keine Rückschlüsse auf den Inhalt ermöglicht, und der Besitzer entsprechend der Sicherheitsbelehrung gemäß Paragraph 4, einen Sicherheitsstandard wie in den geschützten Bereichen garantiert.
(3)Absatz 3,Die Bearbeitung von EU-Verschlusssachen erfolgt grundsätzlich in geschützten Bereichen, wobei die Bearbeitung von EU-Verschlusssachen
bis zum Geheimhaltungsgrad „Secret UE/EU Secret“ im Verwaltungsbereich zulässig ist, sofern sie vor dem Zugang Unbefugter geschützt werden,
des Geheimhaltungsgrades „Très Secret UE/EU Top Secret“ ausschließlich im besonders geschützten Bereich erfolgt.
(4)Absatz 4,EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „Secret UE/EU Secret“ dürfen außerhalb der geschützten Bereiche bearbeitet werden, wenn
die Beförderung in einer Verpackung erfolgt, die keine Rückschlüsse auf den Inhalt ermöglicht, und der Besitzer entsprechend der Sicherheitsbelehrung gemäß § 4 einen Sicherheitsstandard wie in den geschützten Bereichen garantiert, sowiedie Beförderung in einer Verpackung erfolgt, die keine Rückschlüsse auf den Inhalt ermöglicht, und der Besitzer entsprechend der Sicherheitsbelehrung gemäß Paragraph 4, einen Sicherheitsstandard wie in den geschützten Bereichen garantiert, sowie
bei EU-Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „Confidentiel UE/EU Confidential“ und „Secret UE/EU Secret“ der Besitzer die EU-Verschlusssache jederzeit unter persönlicher Kontrolle hält und die Registratur von der Bearbeitung außerhalb der geschützten Bereiche in Kenntnis gesetzt hat.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015
Dokumentnummer
NOR40152393