Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU-Verschlusssachen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 178/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. Z 48, BGBl. I Nr. 99/2014).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,).
Text
Kopien und Übersetzungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Kopien und Übersetzungen von EU-Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „Confidentiel UE/EU Confidential“ oder höher dürfen nur von der Registratur in besonders geschützten Bereichen angefertigt werden. Die Anfertigung von Kopien und Übersetzungen von EU-Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „Très Secret UE/EU Top Secret“ ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herausgebers erlaubt.
(2)Absatz 2,Jede Kopie ist als solche zu kennzeichnen und durch die jeweilige Nummer der Kopie zu individualisieren.
(3)Absatz 3,Auf jeder Kopie oder Übersetzung sind das Datum, die Geschäftszahl und der Herausgeber sowie auf jeder Seite der Geheimhaltungsgrad, eine Seitennummerierung und die jeweilige Nummer der Kopie anzubringen.
(4)Absatz 4,Ist eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 und 3 im Einzelfall nicht möglich, werden nach Festlegung des Registraturverantwortlichen andere geeignete Maßnahmen zur Kennzeichnung angewendet.Ist eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, und 3 im Einzelfall nicht möglich, werden nach Festlegung des Registraturverantwortlichen andere geeignete Maßnahmen zur Kennzeichnung angewendet.
(5)Absatz 5,Die für das Original einer EU-Verschlusssache geltenden Bestimmungen finden auf Kopien und Übersetzungen Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015
Dokumentnummer
NOR40152395