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§ 8 EU-VS-VO

Fassungen
25.06.2013 bis 31.12.2014 — BGBl. II Nr. 178/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 825.06.201331.12.2014 BGBl. II Nr. 178/2013 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Verschlusssachen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

25.06.2013BGBl. II Nr. 178/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

EU-VS-VO

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,).

Text

Kopien und Übersetzungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Kopien und Übersetzungen von EU-Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „Confidentiel UE/EU Confidential“ oder höher dürfen nur von der Registratur in besonders geschützten Bereichen angefertigt werden. Die Anfertigung von Kopien und Übersetzungen von EU-Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „Très Secret UE/EU Top Secret“ ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herausgebers erlaubt.
  2. Absatz 2,Jede Kopie ist als solche zu kennzeichnen und durch die jeweilige Nummer der Kopie zu individualisieren.
  3. Absatz 3,Auf jeder Kopie oder Übersetzung sind das Datum, die Geschäftszahl und der Herausgeber sowie auf jeder Seite der Geheimhaltungsgrad, eine Seitennummerierung und die jeweilige Nummer der Kopie anzubringen.
  4. Absatz 4,Ist eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, und 3 im Einzelfall nicht möglich, werden nach Festlegung des Registraturverantwortlichen andere geeignete Maßnahmen zur Kennzeichnung angewendet.
  5. Absatz 5,Die für das Original einer EU-Verschlusssache geltenden Bestimmungen finden auf Kopien und Übersetzungen Anwendung.

Im RIS seit

25.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20008468

Dokumentnummer

NOR40152395