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Art. 2

Fassungen
ab 01.09.2013 — BGBl. III Nr. 166/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.09.2013 BGBl. III Nr. 166/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übergabe der Büchersammlung Esterházy an die Republik Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 166 aus 2013,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2013BGBl. III Nr. 166/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Artikel 2

(1) Die Russische Seite übergibt der Österreichischen Seite die Esterházy-Bücher gemäß der Anlage, die ein integrierender Bestandteil dieses Abkommens ist. Dabei werden Identitätsmerkmale der in der Anlage angeführten Bücher in altgriechischer, aramäischer, deutscher, englischer, französischer, hebräischer, italienischer, kroatischer, lateinischer, slowakischer, spanischer, syrischer, ungarischer und anderen Sprachen angegeben.

(2) Die Übergabe der Esterházy-Bücher erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens und ist innerhalb dieser Frist abzuschließen. Die Übergabe kann in Form von Teilübergaben erfolgen. Die Übergabe bzw. jede Teilübergabe wird durch ein bilaterales Übergabe-Übernahme-Protokoll beurkundet. Der endgültige Abschluss der Übergabe der Esterházy-Bücher wird in einem eigenen Abschlussprotokoll beurkundet.

(3) Die Übergabe-Übernahme-Protokolle und das Abschlussprotokoll werden durch bevollmächtigte Vertreter des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und des Ministeriums für Kultur der Russischen Föderation, der russischen Bibliotheken unterzeichnet.

Im RIS seit

05.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2013

Gesetzesnummer

20008494

Dokumentnummer

NOR40152868