Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 226/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Zuständigkeiten
(1) Unbeschadet des diplomatischen Weges sind die für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen sowie für die weiteren Formen der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit zuständigen Behörden:
- | auf der Seite der Republik Österreich: |
| der Bundesminister für Inneres. |
- | auf der Seite der Republik Moldau: |
| das Ministerium für Innere Angelegenheiten; |
(2) Die nach Absatz 1 dieses Artikels benannten zuständigen Behörden informieren einander auf offiziellem Weg über die Adressen und Fernmeldeverbindungen, ständig erreichbaren Kontaktstellen, an die ein Ersuchen um Hilfeleistung gerichtet werden kann.
(3) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien sind ermächtigt bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(4) Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich in schriftlicher Form auf diplomatischem Wege über Änderungen im Fall der Umbenennung der zuständigen Behörden oder der Errichtung einer neuen zuständigen Behörde.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2013
Dokumentnummer
NOR40155866