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Art. 3

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. III Nr. 226/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.10.2013 BGBl. III Nr. 226/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2013,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. III Nr. 226/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 3

Zuständigkeiten

(1) Unbeschadet des diplomatischen Weges sind die für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen sowie für die weiteren Formen der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit zuständigen Behörden:

-

auf der Seite der Republik Österreich:

 

der Bundesminister für Inneres.

-

auf der Seite der Republik Moldau:

 

das Ministerium für Innere Angelegenheiten;

(2) Die nach Absatz 1 dieses Artikels benannten zuständigen Behörden informieren einander auf offiziellem Weg über die Adressen und Fernmeldeverbindungen, ständig erreichbaren Kontaktstellen, an die ein Ersuchen um Hilfeleistung gerichtet werden kann.

(3) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien sind ermächtigt bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.

(4) Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich in schriftlicher Form auf diplomatischem Wege über Änderungen im Fall der Umbenennung der zuständigen Behörden oder der Errichtung einer neuen zuständigen Behörde.

Im RIS seit

13.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2013

Gesetzesnummer

20008569

Dokumentnummer

NOR40155866