Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. III Nr. 226/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.10.2013 BGBl. III Nr. 226/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2013,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. III Nr. 226/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 4

Hilfeleistung

(1) Im Falle einer Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe, die sich auf dem Hoheitsgebiet des Staates einer der Vertragsparteien ereignet oder Auswirkungen auf das Hoheitsgebiet des Staates hat, kann sich diese Vertragspartei mit dem Ersuchen um Hilfeleistung an die andere Vertragspartei wenden.

(2) Die Hilfe kann durch den Einsatz von Hilfsmannschaften oder Experten, durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf andere geeignete Weise erfolgen, wobei Art und Umfang der Hilfeleistung im Zuge des Hilfeersuchens zwischen den in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten zuständigen Behörden abgesprochen werden.

(3) Die ersuchende Vertragspartei stellt das Hilfeersuchen nach Möglichkeit in der Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder in englischer Sprache.

(4) In dem Hilfeersuchen soll Art und Dimension der Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe, Ort und Zeit, getroffene und beabsichtigte Maßnahmen zur Durchführung der Rettungsarbeit, erhaltene oder angebotene bilaterale und/oder internationale Hilfe, sowie die Art und Umfang der notwendigen Hilfe dargelegt werden.

(5) Der Transport von Hilfsmannschaften und (oder) Experten, Ausrüstung und Hilfsgütern kann auf dem Land-, Luft- oder Wasserweg erfolgen.

(6) Die Hilfsmannschaften und (oder) die Experten werden ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen, wenn dies die hilfeersuchende Vertragspartei verlangt. Ansonsten beenden sie ihre Tätigkeit nach ihrer Aufgabenerfüllung. Nach der Beendigung der Hilfeleistung müssen die Hilfsmannschaften und (oder) die Experten unverzüglich das Hoheitsgebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei verlassen.

Schlagworte

Landweg, Luftweg

Im RIS seit

13.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2013

Gesetzesnummer

20008569

Dokumentnummer

NOR40155867