Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. III Nr. 226/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.10.2013 BGBl. III Nr. 226/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2013,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. III Nr. 226/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 5

Grenzübertritt und Aufenthalt

auf dem Hoheitsgebiet der

ersuchenden Vertragspartei

(1) Um die für eine rasche Hilfeleistung nötige Effizienz zu gewährleisten, unternimmt die hilfeersuchende Vertragspartei Maßnahmen für die Beschleunigung des Grenzübertrittes von Hilfsmannschaften und (oder) Experten im Einklang mit der jeweiligen Rechtsordnung ihres Staates.

(2) Die Mitglieder der Hilfsmannschaften und (oder) der Experten überschreiten die Staatsgrenze der Vertragspartei, welche die Hilfeleistung angefordert hat, auf jenen Grenzübertrittsstellen mit gültigen Reisepässen, die von den Vertragsparteien vereinbart wurden. Die hilfeersuchende Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei zeitgerecht über die Grenzübertrittsstelle. Die hilfeersuchende Vertragspartei ermöglicht eine ehestmögliche Ausstellung von Einreisevisa.

(3) Der Leiter der Hilfsmannschaft hat auf Verlangen ein seine Stellung oder seinen Auftrag bezeugendes offizielles Dokument und eine Namensliste der Angehörigen der Hilfsmannschaft und (oder) Experten, beide in der Amtssprache der hilfeersuchenden Vertragspartei oder in englischer Sprache, vorzuweisen.

(4) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft und (oder) die Experten benötigen für ihre Tätigkeit im Rahmen einer Hilfeleistung auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei keine Beschäftigungsbewilligung.

(5) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft sind berechtigt, auf dem Gebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei Uniform zu tragen, sofern dies zu ihrer üblichen Ausrüstung gehört. Die Hilfsmannschaft der hilfeleistenden Vertragspartei ist berechtigt, auf dem Gebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei an ihren Fahrzeugen ihre eigenen Warnzeichen zu benutzen.

Im RIS seit

13.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2013

Gesetzesnummer

20008569

Dokumentnummer

NOR40155868