Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. III Nr. 226/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.10.2013 BGBl. III Nr. 226/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2013,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. III Nr. 226/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 6

Grenzübergang der Ausrüstung und der Hilfsgüter

(1) Ausrüstung und Hilfsmaterial, welches auf das Hoheitsgebiet des hilfeersuchenden Staates eingeführt und ausgeführt wird, wird von Steuern und Abgaben sowie von Verboten und Beschränkungen entsprechend der Rechtsordnung der hilfeersuchenden Vertragspartei befreit.

(2) Der Leiter einer Hilfsmannschaft hat den Grenzkontroll- und/oder Zollorganen des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei beim Betreten von deren Hoheitsgebiet lediglich ein Verzeichnis der mitgeführten Ausrüstung und Hilfsgüter in der Amtssprache des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei oder in englischer Sprache vorzuweisen.

(3) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft und (oder) die Experten dürfen außer der Ausrüstung und Hilfsgütern keine anderen Waren mitführen. Schusswaffen und Munition dürfen auf das Gebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei nicht mitgeführt werden.

(4) Der Grenzübertritt sowie der Aufenthalt von Such- und Rettungshunden richtet sich nach den veterinärbehördlichen Einfuhrbestimmungen auf dem Hoheitsgebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei.

(5) Soweit die Ausrüstung nicht verbraucht oder zerstört wird, ist sie wieder aus dem Gebiet der hilfersuchenden Vertragspartei auszuführen.

(6) Die Bestimmungen des Absatzes 3 finden auch Anwendung auf die Einfuhr von Suchtgiften und psychotropen Stoffen in den hilfeersuchenden Staat und die Wiederausfuhr der nicht verbrauchten Mengen in den hilfeleistenden Staat. Dieser Warenverkehr gilt nicht als Ein- und Ausfuhr im Sinne der internationalen Übereinkommen betreffend Suchtgifte und psychotrope Stoffe. Suchtgifte und psychotrope Stoffe dürfen nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei eingesetzt werden, der die Hilfsmannschaft oder die zur Hilfeleistung entsandte Person angehört. Die verbrauchten Suchtgifte und psychotropen Stoffe werden der Verbrauchsstatistik des hilfeleistenden Staates zugerechnet.

(7) Die Zollabfertigung der Einfuhrgüter und Hilfsmaterialien der Hilfsmannschaften erfolgt in vereinfachter Weise. Wenn die Hilfsmaterialien aufgebraucht wurden, erfolgen keine zusätzliche Steuern, Zollabgaben oder sonstige Abgaben auf dem Hoheitsgebiet der hilfeersuchenden Partei.

Schlagworte

Grenzkontrollorgan, Suchhund, Einfuhr

Im RIS seit

13.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2013

Gesetzesnummer

20008569

Dokumentnummer

NOR40155869